- Genossenschaftsinsolvenz
- 1. G. tritt ein: (1) Bei ⇡ Zahlungsunfähigkeit, (2) bei Genossenschaften mit ⇡ Nachschusspflicht im Fall der ⇡ Überschuldung, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsumme aller Genossen übersteigt, (3) bei Genossenschaften ohne Nachschusspflicht und bei (4) aufgelösten Genossenschaften im Fall der Überschuldung.- 2. Verfahren: Der Genossenschaftsvorstand ist verpflichtet, bei Eintreten der Insolvenzursachen unverzüglich die Eröffnung des ⇡ Insolvenzverfahrens zu beantragen; diese ist dann unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Sie bewirkt zugleich die Auflösung der Genossenschaft. Es ist weiterhin ohne Verzug eine Generalversammlung einzuberufen, die einen Beschluss darüber zu fassen hat, ob Vorstand und Aufsichtsrat neu zu bestellen sind.- 3. Nachschusspflicht: Die Nachschusspflicht ist für alle Genossen gegeben, die ihrer Genossenschaft z.Z. der Insolvenzeröffnung angehören; es werden auch jene Mitglieder für die Nachschüsse herangezogen, die innerhalb von sechs Monaten vor Insolvenzeröffnung aus der Genossenschaft ausgeschieden sind. Dies ergibt sich allerdings erst dann, wenn die Satzung ausdrücklich eine Nachschusspflicht bedingt.
Lexikon der Economics. 2013.